Nationalsozialistische Wiederbetätigung ist keine Kleinigkeit!

Nationalsozialistische Wiederbetätigung – darunter fällt jede Handlung, die auch nur ansatzweise einen nationalsozialistischen Hintergrund hat. Den Hitlergruß zeigen, ein Hakenkreuz malen, ein vermeintlich lustiges Bild in einer Whatsapp-Gruppe weiterleiten oder auf Facebook oder Instagram teilen, selbst ein Kommentar auf Social Media kann dir zum Verhängnis werden. Das alles ist durch das Verbotsgesetz streng verboten und wird auch vergleichsweise sehr streng bestraft. Heuer im April wurde sogar jemand zu 10 Monaten Haft verurteilt, weil er auf Facebook gepostet hat, dass er am 20. April Eiernockerl mit grünem Salat gegessen hat, also Hitlers angebliche Lieblingsspeise zu seinem Geburtstag.

Beispiele dafür, was nach dem Verbotsgesetz bestraft wird:

• der Versuch, eine nationalsozialistische
Organisation oder Gruppe zu gründen• jemanden aus nationalsozialistischen Motiven umbringen, ausrauben, Brand stiften,…

• …

10 bis 20 Jahre Haft, evtl.  lebenslang

• die Teilnahme an solch einer Gruppe

• vor mind. 3 Leuten versuchen, jemanden zu einer ns-motivierten Tat anzustiften (auch in Whatsapp- oder Facebook-Gruppen)

• …

5 – 10 Jahre Haft, evtl. 20 Jahre
• Hakenkreuz an eine Hauswand malen

• Zahl 88 auf T-Shirt tragen

• Hitlergruß zeigen

• Bilder mit ns-Hintergrund versenden, wenn auch nur „als Witz“

• behaupten, dass es KZ gar nicht
gegeben hat oder das doch nicht so
schlimm sei

• …

1 – 10 Jahre, evtl. 20 Jahre

Auf eine Anzeige wegen eines dieser Delikte folgt immer eine Hausdurchsuchung inklusive Beschlagnahme des Handys und des Laptops usw. Damit soll festgestellt werden, wie stark jemand vom nationalsozialistischen Gedankengut überzeugt ist.

Das Urteil bei Gerichtsverfahren nach dem Verbotsgesetz fällen immer Geschworene. Es entscheidet nicht ein Richter alleine.

Für Jugendliche und junge Erwachsene (also alle bis 21 Jahre) gibt es Maßnahmen, die statt einer Haftstrafe verhängt werden, zum Beispiel pädagogische Rundgänge im KZ Mauthausen. Damit sollen junge Menschen zum um- bzw nachdenken bewegt werden, es soll ihnen bewusst gemacht werden, was diese „Witze“ tatsächlich bedeuten. Das Projekt heißt „Projekt 3g“, benannt nach § 3g Verbotsgesetz.     Link zu Info über Projekt 3g

Meinungsfreiheit
Diese Dinge kann man übrigens nicht mit „Meinungsfreiheit“ rechtfertigen. Meinungsfreiheit hat auch gesetzliche Schranken, das Verbotsgesetz ist eine davon.

Verwaltungsübertretung
Selbst, wenn das Gericht zu dem Schluss kommt, dass die Tat nach dem Verbotsgesetz nicht strafbar ist, liegt immer noch eine Verwaltungsübertretung vor. Auch diese wird bestraft, es können Geldstrafen bis zu über € 2.000,- drohen.

Verhetzung
Strafbar sind aber nicht nur Taten mit nationalsozialistischem Hintergrund. Auch Hetze gegen Personengruppen zB wegen ihrer Hautfarbe („Neger“), Religion (zB gegen den Islam), Behinderung, Abstammung, Herkunft (Ausländer, Asylwerber, Flüchtlinge,…), sexuellen Ausrichtung (Homosexuelle,…) ist verboten. Das nennt man Verhetzung.

Auch bei Verhetzung gibt es Maßnahmen für Jugendliche und junge Erwachsene, nämlich das Projekt „Dialog statt Hass“. Das reicht von Einzelberatungen über Workshops, in denen man lernt, wie man seine Meinung äußert, ohne andere anzugreifen oder zu verletzen und auch, welche Äußerungen warum verboten sind. Mehr Info dazu gibt’s unter diesem Link: Projekt „Dialog statt Hass“

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